Die Antragsteller behaupten, die geschichtliche Entwicklung zeige, dass die Konzessionen zu wohlerworbenen Rechten geworden bzw. als solche gehandhabt und anerkannt worden seien. Es sei ebenfalls anerkannt, dass ein Entzug dieser Konzessionen eine Entschädigungspflicht nach sich rufe. Dem kann so nicht zugestimmt werden. Seitdem im Jahre 1911 der unerwünschte Handel mit den Pferdedroschkenkonzessionen zur Kenntnis genommen wurde wie auch anlässlich der Revisionsversuche von 1932 und 1963, hat sich die Stadt Luzern stets gegen die Handelbarkeit der Konzessionen ausgesprochen.