Dem wird wiederum gegenübergestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Bewilligung den Bewilligungsbehörden die Möglichkeit gibt, eine abweichende Würdigung des Sachverhalts im Rahmen des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Somit ist der jährlichen Erneuerungspflicht eine weit erheblichere Tragweite beizumessen, als dies im Gutachten Nef getan wurde, welches die Jahresfrist als blossen Formalismus beiseite schiebt. f) Die Antragsteller behaupten, die geschichtliche Entwicklung zeige, dass die Konzessionen zu wohlerworbenen Rechten geworden bzw. als solche gehandhabt und anerkannt worden seien.