Es wird allerdings im selben Bundesgerichtsentscheid auch angesprochen, dass die Bewilligungspraxis der effektiven Interessenlage gerecht werden sollte und getätigte Investitionen und geschäftliche Dispositionen bei einer erneuten Bewilligungsvergabe berücksichtigt werden müssen. Dem wird wiederum gegenübergestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Bewilligung den Bewilligungsbehörden die Möglichkeit gibt, eine abweichende Würdigung des Sachverhalts im Rahmen des öffentlichen Interesses vorzunehmen.