Vorab ist nochmals auf den ursprünglichen Gesetzeswortlaut zu verweisen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend den Dienst der Automobildroschken wurde die Konzession lediglich für die Dauer eines Jahres verliehen. Dies anerkennen auch die Antragsteller, sprechen sie doch selbst von der jährlich zu erneuernden Konzession. Die Praxis hat diese Konzessionen jährlich erneuernd bestätigt, sodass bei den Konzessionsnehmern der Eindruck einer reinen Formalität oder eines Automatismus und damit eines Anspruchs auf Erneuerung entstehen konnte. Dem ist jedoch nicht so. Wie oben bereits erwähnt, wurde schon in BGE 102 Ia 438, 448 Erw.