Mit dem Ausdruck "subjektives Recht" ist letztlich nichts anderes als eine Vertrauensposition gemeint: Verwaltungsrechtliche Verträge und feste Zusicherungen können eine Art (zivilrechtlich verstandene) "subjektive" Rechte begründen. Vertragliche Rechtspositionen und feste Zusicherungen sind dann durch das verfassungsrechtliche Geltungsvertrauen geschützt und auch unabhängig von einer allfälligen Bezeichnung als subjektive Rechte zu schützen (Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR, Band 102, 1983/II. Halbband, S. 197). Vorab ist nochmals auf den ursprünglichen Gesetzeswortlaut zu verweisen.