Die Antragsteller machen - gestützt auf das Gutachten Nef - geltend, dass sich in Luzern, anders als in anderen Städten, historisch eine Besonderheit bei den Taxameterkonzessionen herausgebildet habe. Dies daher, weil die Konzessionen ursprünglich gegen den Erwerb und die anschliessende Löschung zweier Pferdedroschkenkonzessionen erworben werden mussten (Art. 1 Abs. 2 der Taxameterverordnung). Damit sei ein subjektives Recht an die Konzessionsnehmer übergegangen, welches ein wohlerworbenes Recht darstelle und nicht, oder zumindest nicht entschädigungslos, entzogen werden könne. Mit dem Ausdruck "subjektives Recht" ist letztlich nichts anderes als eine Vertrauensposition gemeint: