Bei der Erneuerung bzw. der Nichterneuerung einer Taxibetriebsbewilligung ist allerdings denjenigen Dispositionen Rechnung zu tragen, welche im begründeten Vertrauen auf die Fortsetzung der bisherigen Bewilligungspraxis getroffen worden sind (BGE 108 Ia 135, 139 Erw. 5a; BGE 102 Ia 438, 448 Erw. 7b; PVG 1995, S. 109). e) Die Antragsteller machen - gestützt auf das Gutachten Nef - geltend, dass sich in Luzern, anders als in anderen Städten, historisch eine Besonderheit bei den Taxameterkonzessionen herausgebildet habe.