Sie verleiht weiter auch keine wohlerworbenen Rechte (BG-Urteil vom 28.5.1996 in SJ 1996 533ff., BGE 108 Ia 135, BG-Urteil vom 22.3.1978 in: ZBl 1978 275ff.; BGE 102 Ia 438, 99 Ia 394, 97 I 653, 81 I 16). Selbst die mehrfache Erneuerung gibt dem Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer (BGE 102 Ia 438, 448 Erw. 7a). Bei der Erneuerung bzw. der Nichterneuerung einer Taxibetriebsbewilligung ist allerdings denjenigen Dispositionen Rechnung zu tragen, welche im begründeten Vertrauen auf die Fortsetzung der bisherigen Bewilligungspraxis getroffen worden sind (BGE 108 Ia 135, 139 Erw.