Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, ZBl 1992 S. 145ff.). d) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat über Jahrzehnte hinweg bis in die jüngste Zeit daran festgehalten, dass die Bewilligung, einen Taxibetrieb auszuüben, welche das Recht einschliesst, Standplätze auf öffentlichem Grund zu benützen, eine Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund, verbunden mit einer Polizeibewilligung, darstellt. Diese Bewilligung kann nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehen werden und auch nicht als Konzession. Sie verleiht weiter auch keine wohlerworbenen Rechte (BG-Urteil vom 28.5.1996 in SJ 1996 533ff.