Sie setzt die Erteilung einer Konzession voraus. Eine solche Monopol- oder Sondernutzungskonzession begründet ein wohlerworbenes Recht, was zur Folge hat, dass die Substanz des Rechts nur auf dem Weg der formellen Enteignung und gegen Entschädigung entzogen oder eingeschränkt werden kann. Die Abgrenzung zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung fällt allerdings oft schwer (zum Ganzen: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Aufl., Zürich 2002, Rz. 2371ff. und 2594; Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, ZBl 1992 S.