Die Rechtsnatur der Bewilligung unterscheidet sich damit von der Polizeierlaubnis einerseits und von der Konzession andererseits. Sie wird als Bewilligung eigener Art (sui generis) aufgefasst, welche in der Regel auch keine wohlerworbenen Rechte verschafft. Die Sondernutzung schliesslich ist derjenige Gebrauch einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, der nicht bestimmungsgemäss ist und bei welchem die Berechtigten eine ausschliessliche Verfügung über einen Teil der Sache erhalten. Sie setzt die Erteilung einer Konzession voraus.