Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit einer Koordination und Prioritätensetzung zwischen den Nutzungsberechtigten und den Nutzungsarten und damit eine Bewilligungspflicht, welche auch mit einer Benutzungsgebühr verbunden sein kann. Das Gemeinwesen überträgt dabei, anders als bei Konzessionen, kein ihm selbst zustehendes Recht auf den Gesuchsteller, sondern gestattet diesem lediglich die Inanspruchnahme der öffentlichen Sache für eine grundsätzlich erlaubte Tätigkeit. Die Rechtsnatur der Bewilligung unterscheidet sich damit von der Polizeierlaubnis einerseits und von der Konzession andererseits.