Bei der Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch wird unterschieden zwischen schlichtem Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Der schlichte Gemeingebrauch ist kumulativ bestimmungsgemäss und gemeinverträglich und unterliegt keiner Bewilligungspflicht. Beim gesteigerten Gemeingebrauch ist entweder der bestimmungsgemässe Gebrauch überschritten oder die Gemeinverträglichkeit fehlt. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit einer Koordination und Prioritätensetzung zwischen den Nutzungsberechtigten und den Nutzungsarten und damit eine Bewilligungspflicht, welche auch mit einer Benutzungsgebühr verbunden sein kann.