Darin wird die Auffassung vertreten, dass in der Stadt Luzern eine einzigartige und besondere Situation vorliege, welche wohlerworbene Rechte habe entstehen lassen, und diese seien nur gegen Entschädigung ablösbar. Somit muss geklärt werden, welche "Rechte" mit einer so genannten "Taxikonzession" überhaupt auf einen "Konzessionsnehmer" übergehen können. b) Vorab stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der als Konzessionen bezeichneten Bewilligungen. Die Verordnung betreffend den Dienst der Automobildroschken hält dazu in Art. 1 Abs. 1 fest: