Die Antragsteller machen geltend, sie hätten - zurückgehend auf die ursprüngliche Konzessionserteilung im Jahre 1910 und den nachfolgenden käuflichen Erwerb - subjektive Rechte übertragen erhalten, welche heute ein wohlerworbenes Recht darstellten. Dabei stützen sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. Hans Nef aus dem Jahre 1958, welches die Polizeidirektion im Jahre 1957 in Auftrag gegeben hat. Darin wird die Auffassung vertreten, dass in der Stadt Luzern eine einzigartige und besondere Situation vorliege, welche wohlerworbene Rechte habe entstehen lassen, und diese seien nur gegen Entschädigung ablösbar.