Bei einer Anerkennung derartiger wohlerworbener Rechte wird den Rechten, welche durch eine frühere Rechtsordnung eingeräumt worden sind, der Vorrang gegeben gegenüber denjenigen öffentlichen Interessen, welche mit einer Rechtsänderung angestrebt werden. Dabei ist das konkret fassbare Rechtssicherheitsinteresse des Rechtsinhabers nach den aktuellen Verhältnissen zu gewichten (Klett, a.a.O., S. 233ff.). a) Die Antragsteller machen geltend, sie hätten - zurückgehend auf die ursprüngliche Konzessionserteilung im Jahre 1910 und den nachfolgenden käuflichen Erwerb - subjektive Rechte übertragen erhalten, welche heute ein wohlerworbenes Recht darstellten.