Dabei lässt sich die Frage, ob eine Rechtsposition als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist, nicht einzig aufgrund ihrer Entstehung und losgelöst von der aktuellen Rechtslage beurteilen (Klett, Verfassungsrechtlicher Schutz "wohlerworbener Rechte" bei Rechtsänderungen, Bern 1984, S. 224ff., 233). Die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts ist vielmehr das (typisierte) Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei einer Anerkennung derartiger wohlerworbener Rechte wird den Rechten, welche durch eine frühere Rechtsordnung eingeräumt worden sind, der Vorrang gegeben gegenüber denjenigen öffentlichen Interessen, welche mit einer Rechtsänderung angestrebt werden.