5.- Wohlerworbene Rechte sind eigentumsähnliche Rechtspositionen, welche für die Betroffenen zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bestanden haben und die durch die Gesetzesänderung nicht - oder zumindest nicht entschädigungslos - zum Nachteil der Rechtsunterworfenen verändert werden können (Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 2.2.2004, VPB 68 [2004] N. 85, S. 1105f.). Das bedeutet, dass vertrauensbegründenden Akten oder Handlungen Bestandeskraft gegenüber Gesetzesänderungen zugebilligt wird.