Somit ist die Frage, ob wohlerworbene Rechte vorhanden sind, von Amtes wegen zu beurteilen. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, die bestritten werden oder unbestritten bleiben kann, sondern um eine Rechtsfrage, welche im vorliegenden Prüfungsverfahren zu entscheiden ist. 5.- Wohlerworbene Rechte sind eigentumsähnliche Rechtspositionen, welche für die Betroffenen zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bestanden haben und die durch die Gesetzesänderung nicht - oder zumindest nicht entschädigungslos - zum Nachteil der Rechtsunterworfenen verändert werden können (Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 2.2.2004, VPB 68 [2004] N. 85, S. 1105f.).