b) Da geltend gemacht wird, dass die zu überprüfenden Regelungen in die Eigentumsrechte der Gesuchstellenden eingreifen würden, muss vorab geklärt werden, ob und inwiefern Rechte bestehen und welcher Natur diese sind. Danach muss klargestellt werden, ob allenfalls bestehende Rechte durch die umstrittenen Normen überhaupt in verfassungswidriger Weise tangiert werden oder ob eine verfassungsmässige Auslegung der jeweiligen Norm grundsätzlich möglich ist. Somit ist die Frage, ob wohlerworbene Rechte vorhanden sind, von Amtes wegen zu beurteilen.