Die Antragsteller wie der Stadtrat Luzern gehen zwar übereinstimmend davon aus, dass die Verleihung der so genannten Taxameterkonzessionen wohlerworbene Rechte begründet hätten, leiten daraus jedoch unterschiedliche Folgen ab. Das Verwaltungsgericht ist indessen an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Parteien nicht gebunden, sondern es entscheidet frei, ob im vorliegenden Fall das angerufene verfassungsmässige Recht der Eigentumsgarantie überhaupt betroffen ist. b)