Sie machten geltend, dass sie an den Konzessionen wohlerworbene Rechte hätten, welche nicht entschädigungslos dahinfallen dürften. Die Aufhebung der Konzessionen stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der entweder überhaupt nicht zulässig oder wenn zulässig, dann zumindest entschädigungspflichtig sei. Aus den Erwägungen: 4.- Die Antragsteller ersuchen sinngemäss um die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 26 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen vom 12. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004. Dieser lautet wie folgt: Übergangsbestimmung für die bisherigen Konzessionen und Betriebsbewilligungen 1