{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_P-03-1_2005-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3086", "Checksum": "c1ae19357a0e6c216578190921c52dce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 03 1", "2006 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Luzerner Taxameter-Konzessionen sind rechtlich gesehen Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und haben keine wohlerworbenen Rechte begründet. 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Beim angeführten Fall der Erbschaftssteuerveranlagung betreffend Taxikonzession Nr. X handelte es sich beispielsweise um eine Erbenauseinandersetzung, bei welcher sämtliche Vermögenswerte zu erfassen sind. Wird nun aber - wie hier geschehen - etwas vererbt, was monatliche \"Mieteinnahmen\" erbringt, so muss für die Erbenauseinandersetzung dieser Tatbestand betragsmässig erfasst werden, was man mit einer Kapitalisierung erreicht. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Entschädigungspflicht bestehe (vgl. Votum Schumacher im Protokoll Nr. 17 über die Verhandlungen der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates von Luzern vom Donnerstag, 21.2.2002, S. 36). j) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei den in Frage stehenden Bewilligungen nicht um subjektive Rechte handelt, welche wohlerworbene Rechte hätten entstehen lassen können. 6.- Die Antragsteller verneinen auch das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der getroffenen Regelung. a) Soweit das öffentliche Interesse an einer Änderung der Bewilligungsordnung wie auch an der Abschaffung der altrechtlichen Konzessionen in Frage gestellt wird, ist dem nicht beizupflichten. Wie die Stadt Luzern in ihrer Stellungnahme richtig festhält, sind die Sonderrechte der strittigen Betriebsbewilligungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht mehr haltbar. Der Staat hat sich gegenüber den Bürgern rechtsgleich zu verhalten (Art. 8 Abs. 1 BV) und hat für die Verwirklichung der Grundrechte besorgt zu sein (Art. 35 Abs. 1 BV). Insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch, verbunden mit der Gewerbefreiheit, hat sich die Bewilligungserteilung auch an der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu orientieren (BGE 128 I 136ff., 121 I 279ff.). Das System des privaten Verkaufs der Konzessionen (und damit einer willkürliche Bestimmung über die Benützung des öffentlichen Grundes) an den Meistbietenden vermag dem nicht zu genügen. Gewichtig sind auch die Argumente bezüglich der polizeilichen Kontrollmöglichkeiten. Eine Konzession, welche während 24 Stunden pro Tag genutzt werden kann, und zwar von verschiedenen Personen, ist kaum mehr kontrollierbar, wie der Vorfall mit den mehrfachen Kopien eines Taxischilds zeigte (vgl. B+A 40/2001, S. 12; Protokoll Nr. 17 über die Verhandlungen der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates von Luzern, Donnerstag, 21.2.2002, S. 37). Die Abschaffung der altrechtlichen Konzessionen liegt also durchaus im öffentlichen Interesse. b) Die bereits mehrfach angesprochene Übergangsregelung in Art. 26 Abs. 1 des Taxireglements ist grosszügig ausgestaltet und darauf ausgerichtet, dass diejenigen Konzessionäre, welche selbst das Taxi betreiben, ihren Beruf weiterhin ausüben können. So behalten die altrechtlichen Konzessionen für 10 Jahre ab In-Kraft-Treten des Taxireglements ihre Gültigkeit. Während dieser Zeit sind sie uneingeschränkt handelbar, da beim Erwerb einer solchen Konzession die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 und 4 des Taxireglements keine Anwendung finden (anders, als es im Kanton Genf der Fall war, wo die Handelbarkeit mit dem Erlass des neuen Taxireglements zeitgleich aufgehoben wurde und gar so vor Bundesgericht Bestand hatte, BGE vom 28.5.1996 in: SJ 1996, S. 533ff.). Nach Ablauf dieser 10 Jahren können die Konzessionen auf schriftliches Begehren hin in Taxibetriebsbewilligungen A gemäss Art. 2 Abs. 2 des Taxireglements umgewandelt werden, sofern die gesuchstellende Person die Bewilligungsvoraussetzungen nach den Art. 3 und 4 des Taxireglements erfüllt. Die Inhaber einer Konzession, welche diese Voraussetzungen erfüllen, haben damit Anspruch auf die Erteilung einer Betriebsbewilligung. Den betroffenen Taxihaltern werden demnach nicht die Berufsausübungsbewilligungen selbst entzogen, sondern lediglich die Standplatz-Privilegien. Ebenfalls nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist wird mit der Umwandlung in eine persönliche, unübertragbare Betriebsbewilligung auf schriftliches Begehren hin dann auch die Handelbarkeit dahinfallen. Diese Handelbarkeit jedoch war - wie oben dargelegt - nie ein als Bestandteil der Bewilligung verliehenes Recht. Selbst diejenigen, welche heute nicht mehr selber ein Taxi betreiben, aber im Besitz einer Konzession sind und diese vermieten, werden vor Ablauf der Übergangsfrist die Konzession verkaufen können, besteht doch für A-Bewilligungen wegen der zahlenmässigen Begrenzung eine Warteliste. Für diese Konzessionsinhaber wird die Konzession bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist einen gewissen Markt- oder Verkehrswert haben. Für die Grössenordnung, in welcher sich dieser Wert bewegen wird, kann aber die Stadt Luzern nicht verantwortlich gemacht werden. Damit erweist sich Art. 26 Abs. 1 des Taxireglements auch als verhältnismässig. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 18. Mai 2006 abgewiesen.) |"}