{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_P-03-1_2005-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3086", "Checksum": "c1ae19357a0e6c216578190921c52dce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 03 1", "2006 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Luzerner Taxameter-Konzessionen sind rechtlich gesehen Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und haben keine wohlerworbenen Rechte begründet. 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Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass es in höchstem Masse dem öffentlichen Interesse widerspricht, Sondernutzungskonzessionen auf unbeschränkte Dauer zu erteilen. Damit wäre das durch Konzession dem Privaten eingeräumte Recht an der Nutzung eines öffentlichen Gutes eine Entäusserung der Hoheitsrechte des Gemeinwesens, was nach heutiger Rechtsauffassung dem Grundsatz der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt zuwider läuft (BGE 127 II 75 und 77). Dies hat im hier strittigen Fall - auch wenn es lediglich um den gesteigerten Gemeingebrauch geht - sinngemäss gleich zu gelten. Einzig aus der Duldung der Handelbarkeit kann nicht abgeleitet werden, dass sich dadurch die Stadt auf immer ihrer Hoheitsrechte entledigt hätte. h) Gleichzeitig wurde im eben genannten Bundesgerichtsentscheid darauf hingewiesen, dass innerhalb einer Konzession gerade diejenigen Rechte als wohlerworben einzustufen sind, welche nicht durch einen Rechtssatz, sondern aufgrund freier Vereinbarung der Parteien entstanden sind und insofern ebenfalls zivilrechtliche Überlegungen einfliessen. Darum könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass es auch zivilrechtlich ausgeschlossen ist, obligatorische Verträge auf \"ewige\" Zeiten abzuschliessen und aufrecht zu erhalten (BGE 127 II 77, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen ist es verfehlt, aus dem ursprünglichen Erwerb von Pferdedroschkenkonzessionen vor fast 100 Jahren, von denen jeweils zwei für den Erhalt einer Taxameterkonzession gelöscht werden mussten, heute noch etwas ableiten zu wollen. Dabei wurde in erster Linie, um die übrig gebliebenen Pferdedroschkenkonzessionäre wirtschaftlich zu schonen, eine spezielle momentane Situation der Handelbarkeit von deren Konzessionen geschaffen. Die damaligen Erwerber einer Taxameterkonzession hätten allenfalls dazumal geltend machen können, sie seien in ihrem Vertrauen getäuscht worden, wenn die Stadt beispielsweise bereits nach einem Jahr Bewilligungen nicht mehr erneuert hätte und damit die \"Investition\" oder das Startkapital für den Erwerb der zu löschenden Droschkenkonzessionen nicht hätte amortisiert werden können. i) Nach heutigem Rechtsverständnis ist eine polizeiliche Betriebsbewilligung persönlich und unübertragbar. Weil die Stadt Luzern einerseits den sich jeweils präsentierenden Konzessionären die Bewilligung stets erteilt hat, ohne die Konzessionen für eine eigene Vergabe zurückzufordern und damit indirekt die Übertragbarkeit zugelassen hat, und weil andererseits die Konzessionen mit den Standplatzprivilegien zahlenmässig beschränkt waren, hat sich ein so genannter \"Marktpreis\" oder \"Verkehrswert\" für die Ablösung eingespielt. Dieser Marktwert ist jedoch rechtlich unerheblich (vgl. Zürcher, a.a.O., S. 62). Es muss daher auch auf die Frage nach der Höhe des Verkehrswerts, welcher von den Antragstellern darüber hinaus lediglich behauptet, aber nicht belegt wird, nicht eingegangen werden. Die Ablösesummen für die Konzessionen wurden von Privaten an Private geleistet. Die Konzessionäre waren nur bereit, ihre Konzession käuflich zu erwerben, weil sie sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil versprochen haben, d.h. sie rechneten mit einer Amortisation dieser anfänglichen \"Betriebskosten\" innert einer sinnvollen und überblickbaren Frist. Viele Konzessionäre konnten während Jahrzehnten Nutzen aus den mit den Konzessionen verbundenen Privilegien ziehen. Zwar hofften wohl die Privaten, welche eine derartige Konzession erwarben, dass die Stadt Luzern aufgrund der bisherigen Praxis die Konzessionen nach wie vor auf lange Zeit jährlich erneuern würde; eine individuelle Zusicherung an die einzelnen Käufer wurde jedoch nie abgegeben, und solches ist auch nicht geltend gemacht worden. Im Gegenteil, seit rund 20 Jahren wird bei der jährlichen Konzessionserneuerung auf eine Rechtsänderung mit einem Hinweis aufmerksam gemacht (vgl. B+A 40/2001, S. 8; Protokolle über die Verhandlungen der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates von Luzern: Nr. 17 vom Donnerstag, 21.2.2002, S. 34 und Nr. 23 vom 29.8.2002, S. 16). Die Konzessionäre wussten also darum, das eine Rechtsänderung geplant war und bevorstand. Dementsprechend fanden während 12 Jahren keine Übertragungen von Konzessionen mehr statt. Im Jahr 2003 wurden aber wieder drei Taxikonzessionen veräussert. Damit kann jedoch auch nicht geltend gemacht werden, dass Investitionen im Vertrauen auf eine staatliche Zusicherung vorgenommen worden seien. Diejenigen, welche ihre Konzessionen vor mehr als 12 Jahren erworben haben, hatten und haben lange Jahre Zeit, den Kaufpreis wieder zu erwirtschaften. Die letzten drei Erwerber tätigten ihren Kauf in Kenntnis der Gesetzesänderung und konnten dementsprechend Kaufpreis und Amortisationsmöglichkeit klar abschätzen. Selbst wenn also aufgrund der besonderen Umstände eine konzessionsähnliche Situation angenommen würde, läge durch die nachträgliche zeitliche Begrenzung kein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Eigentumsgarantie vor. Schliesslich ist auch der Hinweis auf die Besteuerung der Konzessionen unbehelflich. Zum einen ist das Verwaltungsgericht an eine steuerrechtliche Beurteilung nicht gebunden, zumal die Betroffenen diesbezüglich offenbar nie Zweifel hatten und daher auch nie den Rechtsweg beschritten und damit ein richterliches Urteil erwirkt haben. Zum andern wurden die Konzessionen bis zur Rechtsänderung wie Wertobjekte gehandelt und als solche betrachtet. Entsprechend konnten zur"}