{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_P-03-1_2005-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3086", "Checksum": "c1ae19357a0e6c216578190921c52dce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 03 1", "2006 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Luzerner Taxameter-Konzessionen sind rechtlich gesehen Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und haben keine wohlerworbenen Rechte begründet. 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Mit dem Ausdruck \"subjektives Recht\" ist letztlich nichts anderes als eine Vertrauensposition gemeint: Verwaltungsrechtliche Verträge und feste Zusicherungen können eine Art (zivilrechtlich verstandene) \"subjektive\" Rechte begründen. Vertragliche Rechtspositionen und feste Zusicherungen sind dann durch das verfassungsrechtliche Geltungsvertrauen geschützt und auch unabhängig von einer allfälligen Bezeichnung als subjektive Rechte zu schützen (Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR, Band 102, 1983/II. Halbband, S. 197). Vorab ist nochmals auf den ursprünglichen Gesetzeswortlaut zu verweisen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend den Dienst der Automobildroschken wurde die Konzession lediglich für die Dauer eines Jahres verliehen. Dies anerkennen auch die Antragsteller, sprechen sie doch selbst von der jährlich zu erneuernden Konzession. Die Praxis hat diese Konzessionen jährlich erneuernd bestätigt, sodass bei den Konzessionsnehmern der Eindruck einer reinen Formalität oder eines Automatismus und damit eines Anspruchs auf Erneuerung entstehen konnte. Dem ist jedoch nicht so. Wie oben bereits erwähnt, wurde schon in BGE 102 Ia 438, 448 Erw. 7, festgehalten, dass auch die mehrfache Erneuerung dem Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer gibt (vgl. auch Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher Sicht, Diss. Zürich 1978, S. 61). Es wird allerdings im selben Bundesgerichtsentscheid auch angesprochen, dass die Bewilligungspraxis der effektiven Interessenlage gerecht werden sollte und getätigte Investitionen und geschäftliche Dispositionen bei einer erneuten Bewilligungsvergabe berücksichtigt werden müssen. Dem wird wiederum gegenübergestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Bewilligung den Bewilligungsbehörden die Möglichkeit gibt, eine abweichende Würdigung des Sachverhalts im Rahmen des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Somit ist der jährlichen Erneuerungspflicht eine weit erheblichere Tragweite beizumessen, als dies im Gutachten Nef getan wurde, welches die Jahresfrist als blossen Formalismus beiseite schiebt. f) Die Antragsteller behaupten, die geschichtliche Entwicklung zeige, dass die Konzessionen zu wohlerworbenen Rechten geworden bzw. als solche gehandhabt und anerkannt worden seien. Es sei ebenfalls anerkannt, dass ein Entzug dieser Konzessionen eine Entschädigungspflicht nach sich rufe. Dem kann so nicht zugestimmt werden. Seitdem im Jahre 1911 der unerwünschte Handel mit den Pferdedroschkenkonzessionen zur Kenntnis genommen wurde wie auch anlässlich der Revisionsversuche von 1932 und 1963, hat sich die Stadt Luzern stets gegen die Handelbarkeit der Konzessionen ausgesprochen. Es ist zwar richtig, dass wohl gerade die bis heute offen gebliebene Frage einer möglichen Entschädigung die vorangegangenen Revisionsversuche zum Scheitern gebracht hat. Daraus jedoch zu schliessen, dass wohlerworbene Rechte und gleich auch eine Entschädigungspflicht anerkannt worden seien, wäre indessen zu weit gegriffen. Weiter ist im Rechtsgutachten Nef unberücksichtigt geblieben, dass die Handelbarkeit der Taxameterkonzessionen selbst von der Stadt Luzern stets nur geduldet worden ist. Eine Genehmigung in Bezug auf den Verkaufspreis, wie das beispielsweise in Genf der Fall war (vgl. BGE vom 28.5.1996 in: SJ 1996, S. 533ff.), hat es in Luzern nie gegeben. Auch aus der faktischen Duldung der Übertragung gegen Entgelt von derartigen Konzessionen können die Antragsteller nichts für sich ableiten, bestand doch letztlich - nach dem oben Ausgeführten - nie ein Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde die Betriebsbewilligung auch an den neuen Konzessionsnehmer verleihen würde, selbst wenn sie das stets getan hat. Einzig eine abrupte Praxisänderung nach lang andauernder, gleich währender Praxis wäre allenfalls im verfassungsrechtlichen Sinn bedenklich gewesen. g) Weiter scheinen die Antragsteller - gestützt auf das Gutachten Nef - die Taxameterkonzessionen mit so genannten \"ewigen Rechten\" gleichzusetzen. Dies ist jedoch schon im Ansatz falsch. Die historischen, auf alten Titeln beruhenden ewigen oder ehehaften Rechte lassen sich als Zeugen unbewältigter juristischer Vergangenheit bezeichnen. Sie resultierten daraus, dass man sich bei der Schaffung neuen Rechts (aus verschiedenen Gründen) gescheut hat, alte, subjektive Rechtspositionen abzuschaffen. Beispiele solcher ewiger oder ehehaften Rechte sind Tavernenrechte, Fischereirechte oder Wasserentnahmerecht. (vgl. Kölz, Das wohlerworbene Recht - immer noch aktuelles Grundrecht?, SJZ 1978, S. 65ff., S. 65f.). Im Rahmen einer Konzession sind bereits zum damaligen Zeitpunkt keine ewigen Rechte verliehen worden. Dies zeigt nur schon Art. 1 Abs. 1 der Taxameterverordnung, der festhält, dass die Konzession jeweils nur auf die Dauer eines Jahres erteilt werden sollte. Wohlerworbene Rechte ausserhalb der oben erwähnten Sonderrechte wurden stets nur im Rahmen einer bestimmten Vertrauensschutzsituation anerkannt. Insbesondere dann, wenn ein Investor im Vertrauen auf eine bestimmte Betriebsdauer oder einen bestimmten Betriebsumfang Investitionen getätigt hatte. Selbst im Wasserbaurecht mit ungleich höheren Investitionen in kostspielige Wasserkraftwerke wird die zeitlich unbeschränkte Konzessionsdauer in höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt"}