{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_P-03-1_2005-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3086", "Checksum": "c1ae19357a0e6c216578190921c52dce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 03 1", "2006 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Luzerner Taxameter-Konzessionen sind rechtlich gesehen Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und haben keine wohlerworbenen Rechte begründet. 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Die Abschaffung dieser altrechtlichen \"Konzessionen\" greift daher nicht in die Eigentumsrechte der Inhaber, zumal die Aufhebung der damit einhergehenden Privilegien im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. | Erlassprüfung\n\n 233ff.). a) Die Antragsteller machen geltend, sie hätten - zurückgehend auf die ursprüngliche Konzessionserteilung im Jahre 1910 und den nachfolgenden käuflichen Erwerb - subjektive Rechte übertragen erhalten, welche heute ein wohlerworbenes Recht darstellten. Dabei stützen sie sich auf das Gutachten von Prof. Dr. Hans Nef aus dem Jahre 1958, welches die Polizeidirektion im Jahre 1957 in Auftrag gegeben hat. Darin wird die Auffassung vertreten, dass in der Stadt Luzern eine einzigartige und besondere Situation vorliege, welche wohlerworbene Rechte habe entstehen lassen, und diese seien nur gegen Entschädigung ablösbar. Somit muss geklärt werden, welche \"Rechte\" mit einer so genannten \"Taxikonzession\" überhaupt auf einen \"Konzessionsnehmer\" übergehen können. b) Vorab stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der als Konzessionen bezeichneten Bewilligungen. Die Verordnung betreffend den Dienst der Automobildroschken hält dazu in Art. 1 Abs. 1 fest: Die Konzessionen für das Aufstellen und den Betrieb von Automobil-Droschken (Taxameter) auf bestimmten Plätzen, an Promenaden und Strassen der Stadt Luzern werden vom Stadtrate erteilt und zwar je auf die Dauer eines Jahres. Die \"Konzession\" erlaubt es den Taxihaltern somit einerseits, ein Taxi zur Beförderung von Personen zu betreiben. Andererseits vermittelt sie das Recht, das Taxi auf speziellen öffentlichen Flächen - den designierten Standplätzen - aufzustellen. Der Verordnung ist auch die heutige Exklusivität der Standplätze Hauptbahnhof und Schwanenplatz (im Wechsel) für die Taxibetreiber mit weissem Schild entnehmbar. Die Konzession wird nach dem Wortlaut der Verordnung jeweils nur für die Dauer eines Jahres erteilt und unterscheidet sich damit insgesamt nicht von einer üblichen Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch. c) Bei der Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch wird unterschieden zwischen schlichtem Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Der schlichte Gemeingebrauch ist kumulativ bestimmungsgemäss und gemeinverträglich und unterliegt keiner Bewilligungspflicht. Beim gesteigerten Gemeingebrauch ist entweder der bestimmungsgemässe Gebrauch überschritten oder die Gemeinverträglichkeit fehlt. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit einer Koordination und Prioritätensetzung zwischen den Nutzungsberechtigten und den Nutzungsarten und damit eine Bewilligungspflicht, welche auch mit einer Benutzungsgebühr verbunden sein kann. Das Gemeinwesen überträgt dabei, anders als bei Konzessionen, kein ihm selbst zustehendes Recht auf den Gesuchsteller, sondern gestattet diesem lediglich die Inanspruchnahme der öffentlichen Sache für eine grundsätzlich erlaubte Tätigkeit. Die Rechtsnatur der Bewilligung unterscheidet sich damit von der Polizeierlaubnis einerseits und von der Konzession andererseits. Sie wird als Bewilligung eigener Art (sui generis) aufgefasst, welche in der Regel auch keine wohlerworbenen Rechte verschafft. Die Sondernutzung schliesslich ist derjenige Gebrauch einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, der nicht bestimmungsgemäss ist und bei welchem die Berechtigten eine ausschliessliche Verfügung über einen Teil der Sache erhalten. Sie setzt die Erteilung einer Konzession voraus. Eine solche Monopol- oder Sondernutzungskonzession begründet ein wohlerworbenes Recht, was zur Folge hat, dass die Substanz des Rechts nur auf dem Weg der formellen Enteignung und gegen Entschädigung entzogen oder eingeschränkt werden kann. Die Abgrenzung zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung fällt allerdings oft schwer (zum Ganzen: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Aufl., Zürich 2002, Rz. 2371ff. und 2594; Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, ZBl 1992 S. 145ff.). d) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat über Jahrzehnte hinweg bis in die jüngste Zeit daran festgehalten, dass die Bewilligung, einen Taxibetrieb auszuüben, welche das Recht einschliesst, Standplätze auf öffentlichem Grund zu benützen, eine Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund, verbunden mit einer Polizeibewilligung, darstellt. Diese Bewilligung kann nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehen werden und auch nicht als Konzession. Sie verleiht weiter auch keine wohlerworbenen Rechte (BG-Urteil vom 28.5.1996 in SJ 1996 533ff., BGE 108 Ia 135, BG-Urteil vom 22.3.1978 in: ZBl 1978 275ff.; BGE 102 Ia 438, 99 Ia 394, 97 I 653, 81 I 16). Selbst die mehrfache Erneuerung gibt dem Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer (BGE 102 Ia 438, 448 Erw. 7a). Bei der Erneuerung bzw. der Nichterneuerung einer Taxibetriebsbewilligung ist allerdings denjenigen Dispositionen Rechnung zu tragen, welche im begründeten Vertrauen auf die Fortsetzung der bisherigen Bewilligungspraxis getroffen worden sind (BGE 108 Ia 135, 139 Erw. 5a; BGE 102 Ia 438, 448 Erw. 7b; PVG 1995, S. 109). e) Die Antragsteller machen - gestützt auf das Gutachten Nef - geltend, dass sich in Luzern, anders als in anderen Städten, historisch eine Besonderheit bei den Taxameterkonzessionen herausgebildet habe. Dies daher, weil die Konzessionen ursprünglich gegen den Erwerb und die anschliessende Löschung zweier Pferdedroschkenkonzessionen erworben werden mussten (Art. 1 Abs. 2 der Taxameterverordnung). Damit sei ein subjektives Recht an die Konzessionsnehmer übergegangen, welches ein wohlerworbenes Recht"}