{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_P-03-1_2005-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3086", "Checksum": "c1ae19357a0e6c216578190921c52dce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 03 1", "2006 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Luzerner Taxameter-Konzessionen sind rechtlich gesehen Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und haben keine wohlerworbenen Rechte begründet. 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Juni 2003 beschloss der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf den Bericht und Antrag 40/2001 des Stadtrates Luzern vom 7. November 2001 (B+A 40/2001), den Erlass eines Reglements über das Taxiwesen. Dieses löste die bis dahin geltenden Rechtsgrundlagen für das Taxigewerbe, die Verordnung betreffend den Dienst der Automobil-Droschken (Taxameter) vom 21. April 1910, revidiert am 26. Januar 1911 (im Folgenden: Taxameterverordnung), ab. Der Hauptgrund der Revision war, dass die bald 100-jährigen Rechtsgrundlagen völlig veraltet waren und die im Interesse der Fahrgäste notwendige Ordnung im Taxiwesen nicht durchgesetzt werden konnte. Gleichzeitig wurden auch weitere langjährige Anliegen, nämlich eine Vereinheitlichung der Bewilligungsarten, die Aufhebung des Standplatzprivilegs, wie auch eine Unterbindung des Handels der als Konzessionen bezeichneten Betriebsbewilligungen angestrebt. Dagegen liessen die Antragsteller am 18. Juli 2003 ein Normenprüfungsbegehren einreichen. Sie stellten den Antrag, es seien jene Bestimmungen des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 aufzuheben, welche direkt oder indirekt die Abschaffung der geltenden Taxikonzessionen beinhalten und damit den Entzug der Taxikonzessionen als vermögenswerte, wohlerworbene Rechte der Gesuchsteller bewirken. Sie machten geltend, dass sie an den Konzessionen wohlerworbene Rechte hätten, welche nicht entschädigungslos dahinfallen dürften. Die Aufhebung der Konzessionen stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der entweder überhaupt nicht zulässig oder wenn zulässig, dann zumindest entschädigungspflichtig sei. Aus den Erwägungen: 4.- Die Antragsteller ersuchen sinngemäss um die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 26 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen vom 12. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004. Dieser lautet wie folgt: Übergangsbestimmung für die bisherigen Konzessionen und Betriebsbewilligungen 1 Die nach altem Recht erworbenen Konzessionen mit den Nummern 1 bis 33 bleiben während der Dauer von 10 Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Reglements bestehen und behalten während dieser Dauer uneingeschränkt die bisherige Berechtigung für die Benützung der Standplätze. Beim Erwerb einer solchen Konzession finden die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 und 4 keine Anwendung. Nach Ablauf von 10 Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Reglements werden die Konzessionen mit den Nummern 1 bis 33 auf schriftliches Begehren hin in Taxibetriebsbewilligungen A gemäss Art. 2 Abs. 2 umgewandelt, sofern der Gesuchsteller oder die Gesuchsstellerin die Bewilligungsvoraussetzungen nach den Art. 3 und 4 erfüllt. 2 ... 3 ... a) Die Antragsteller wie der Stadtrat Luzern gehen zwar übereinstimmend davon aus, dass die Verleihung der so genannten Taxameterkonzessionen wohlerworbene Rechte begründet hätten, leiten daraus jedoch unterschiedliche Folgen ab. Das Verwaltungsgericht ist indessen an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Parteien nicht gebunden, sondern es entscheidet frei, ob im vorliegenden Fall das angerufene verfassungsmässige Recht der Eigentumsgarantie überhaupt betroffen ist. b) Da geltend gemacht wird, dass die zu überprüfenden Regelungen in die Eigentumsrechte der Gesuchstellenden eingreifen würden, muss vorab geklärt werden, ob und inwiefern Rechte bestehen und welcher Natur diese sind. Danach muss klargestellt werden, ob allenfalls bestehende Rechte durch die umstrittenen Normen überhaupt in verfassungswidriger Weise tangiert werden oder ob eine verfassungsmässige Auslegung der jeweiligen Norm grundsätzlich möglich ist. Somit ist die Frage, ob wohlerworbene Rechte vorhanden sind, von Amtes wegen zu beurteilen. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, die bestritten werden oder unbestritten bleiben kann, sondern um eine Rechtsfrage, welche im vorliegenden Prüfungsverfahren zu entscheiden ist. 5.- Wohlerworbene Rechte sind eigentumsähnliche Rechtspositionen, welche für die Betroffenen zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bestanden haben und die durch die Gesetzesänderung nicht - oder zumindest nicht entschädigungslos - zum Nachteil der Rechtsunterworfenen verändert werden können (Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 2.2.2004, VPB 68 [2004] N. 85, S. 1105f.). Das bedeutet, dass vertrauensbegründenden Akten oder Handlungen Bestandeskraft gegenüber Gesetzesänderungen zugebilligt wird. Es handelt sich damit um einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf den Bestand einer ihm vom Staat eingeräumten Rechtsposition (Kölz, Das wohlerworbene Recht - immer noch aktuelles Grundrecht?, SJZ 1978 S. 65ff., S. 66). Dabei lässt sich die Frage, ob eine Rechtsposition als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist, nicht einzig aufgrund ihrer Entstehung und losgelöst von der aktuellen Rechtslage beurteilen (Klett, Verfassungsrechtlicher Schutz \"wohlerworbener Rechte\" bei Rechtsänderungen, Bern 1984, S. 224ff., 233). Die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts ist vielmehr das (typisierte) Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei einer Anerkennung derartiger wohlerworbener Rechte wird den Rechten, welche durch eine frühere Rechtsordnung eingeräumt worden sind, der Vorrang gegeben gegenüber denjenigen öffentlichen Interessen, welche mit einer Rechtsänderung angestrebt werden. Dabei ist das konkret fassbare Rechtssicherheitsinteresse des Rechtsinhabers nach den aktuellen Verhältnissen zu gewichten (Klett, a.a.O., S."}