{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_P-03-1_2005-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3086", "Checksum": "c1ae19357a0e6c216578190921c52dce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 03 1", "2006 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Luzerner Taxameter-Konzessionen sind rechtlich gesehen Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und haben keine wohlerworbenen Rechte begründet. Die Abschaffung dieser altrechtlichen \"Konzessionen\" greift daher nicht in die Eigentumsrechte der Inhaber, zumal die Aufhebung der damit einhergehenden Privilegien im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:44", "Checksum": "ffdcce4216a273917189d056f82f1513", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2005 P 03 1 (2006 II Nr. 39)\nRegeste:\nDie Luzerner Taxameter-Konzessionen sind rechtlich gesehen Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und haben keine wohlerworbenen Rechte begründet. Die Abschaffung dieser altrechtlichen \"Konzessionen\" greift daher nicht in die Eigentumsrechte der Inhaber, zumal die Aufhebung der damit einhergehenden Privilegien im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. | Erlassprüfung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Erlassprüfung |\n| Entscheiddatum: | 28.09.2005 |\n| Fallnummer: | P 03 1 |\n| LGVE: | 2006 II Nr. 39 |\n| Leitsatz: | Die Luzerner Taxameter-Konzessionen sind rechtlich gesehen Bewilligungen zum gesteigerten Gemeingebrauch und haben keine wohlerworbenen Rechte begründet. Die Abschaffung dieser altrechtlichen \"Konzessionen\" greift daher nicht in die Eigentumsrechte der Inhaber, zumal die Aufhebung der damit einhergehenden Privilegien im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}