Diese Frage bedarf einer näheren Abklärung. Nachdem die Vorinstanz aufgrund ihrer bisherigen Vorgehensweise keinen Anlass hatte, dieser Frage nachzugehen, rechtfertigt es sich die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Therapiekosten gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG namentlich anhand einer Berechnung gemäss ELG zu prüfen und sodann in der Sache neu zu entscheiden haben. |