ELG sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen unter anderem sowohl die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) als auch ein Fünfzehntel des Reinvermögens aufzurechnen, soweit dieses bei Ehepaaren die Freigrenze von Fr. 40000.- übersteigt (lit. c). Angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin erscheint äusserst fraglich, ob diese Limite im vorliegenden Fall - auch nach entsprechender Vermögensaufrechnung - überhaupt annähernd erreicht wird. Diese Frage bedarf einer näheren Abklärung.