Die Ablehnung des Kostenübernahmebegehrens wurde im angefochtenen Entscheid einzig damit begründet, dass ihre Eltern über ein Reinvermögen von Fr. 240400.- verfügten und davon zudem rund Fr. 75000.- auf Sparhefte, Wertschriften und Bargeld entfalle. Diese Tatsache allein vermag indessen einen Anspruch auf Kostenübernahme noch nicht auszuschliessen, zumal die auch hier massgebende, nach Art. 12 Abs. 1 OHG und Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG zu ermittelnde Höchstlimite für die Kostenübernahme derzeit Fr. 98760.- (4 T Fr. 24690.-) beträgt. Gemäss Art. 3c Abs. 1 ELG sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen unter anderem sowohl die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit.