Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden. Offenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin, die derzeit ein Vorpraktikum absolviert und im Herbst mit der Ausbildung zur Krankenschwester beginnen wird, selber nicht über genügend Geldmittel für eine Teilfinanzierung ihrer Psychotherapie-Behandlung verfügt. Die Ablehnung des Kostenübernahmebegehrens wurde im angefochtenen Entscheid einzig damit begründet, dass ihre Eltern über ein Reinvermögen von Fr. 240400.- verfügten und davon zudem rund Fr. 75000.- auf Sparhefte, Wertschriften und Bargeld entfalle.