Bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Opfers hat die Vorinstanz in erster Linie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin abgestellt. Dies dürfte im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Ansprecherin erst in einigen Monaten volljährig wird und zur Zeit der Einreichung des Gesuchs, soweit aufgrund der Akten ersichtlich, auch noch im elterlichen Haushalt lebte. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden.