Verdient es dagegen weniger als den einfachen Höchstbetrag gemäss ELG, darf es mit voller Übernahme der weiteren Kosten durch die Beratungsstelle rechnen. Liegen demgegenüber die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem einfachen und dem vierfachen Höchstbetrag, so hat sich die Beratungsstelle in angemessenem Rahmen an den Kosten zu beteiligen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 59 f. zu Art. 3 OHG; auch Art. 13 Abs. 1 OHG). d) Bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Opfers hat die Vorinstanz in erster Linie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin abgestellt.