Der Höchstansatz für den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beläuft sich gemäss Art. 1 der Verordnung 99 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 16. September 1998 (SR 831.307) für Ehepaare derzeit auf Fr. 24690.-. Verdient das Opfer mehr als das Vierfache dieses Maximalansatzes, hat es a priori keinen Anspruch auf weitere Hilfe durch Dritte zu Lasten der Beratungsstelle. Verdient es dagegen weniger als den einfachen Höchstbetrag gemäss ELG, darf es mit voller Übernahme der weiteren Kosten durch die Beratungsstelle rechnen.