3c ELG das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen; massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat. Die Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen regelt Art. 2 der Opferhilfeverordnung; die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG, nach den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen des Bundes sowie nach den diesbezüglichen Sonderbestimmungen der Kantone berechnet. Der Höchstansatz für den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beläuft sich gemäss Art.