Diese Ausführungen beziehen sich grundsätzlich zwar auf die subsidiäre Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten im Rahmen der weiteren Hilfe. Es besteht indes kein sachlicher Grund, die von Bundesgericht und Kommentar hierfür vorgeschlagene Regelung nicht auch mit Bezug auf die Arztkosten anzuwenden, dient dies doch einer einheitlichen und sachgerechten Beurteilung der finanziellen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 OHG. c) Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG (in der auf den 1.1.1998 geänderten, hier anwendbaren Fassung vom 20.6.1997) dürfen die anrechenbaren Einnahmen des Opfers nach Art. 3c ELG das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art.