4b mit Hinweis auf Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 59 zu Art. 3 OHG). Bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Opfers geht es im Hinblick auf die Rechtsgleichheit nicht an, auf die verschiedenen kantonalen Limiten der unentgeltlichen Prozessführung abzustellen. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit muss im ganzen Gebiet der Schweiz vielmehr einheitlich beantwortet werden (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 59 zu Art. 3 OHG). Diese Ausführungen beziehen sich grundsätzlich zwar auf die subsidiäre Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten im Rahmen der weiteren Hilfe.