Nach der vom Bundesgericht in BGE 122 II 218 f. vertretenen Auffassung (betreffend Anwalts- und Verfahrenskosten) liegt es nahe, sich dabei an Art. 12 Abs. 1 OHG zu orientieren und «das Dreifache» des nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) zu ermittelnden «Grenzbetrages» als oberste Limite für die Kostenübernahme durch die Beratungsstelle zu betrachten (Erw. 4b mit Hinweis auf Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 59 zu Art. 3 OHG).