Muss die Leistung aufgrund der «persönlichen Verhältnisse» des Opfers angezeigt sein, bedeutet dies in erster Linie, dass sie von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit abhängig ist. Nach der vom Bundesgericht in BGE 122 II 218 f. vertretenen Auffassung (betreffend Anwalts- und Verfahrenskosten) liegt es nahe, sich dabei an Art. 12 Abs. 1 OHG zu orientieren und «das Dreifache» des nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) zu ermittelnden «Grenzbetrages» als oberste Limite für die Kostenübernahme durch die Beratungsstelle zu betrachten (Erw.