Aus den Erwägungen: 3. - b) Nach Art. 3 Abs. 4 OHG übernehmen die Beratungsstellen namentlich Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, wenn dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Muss die Leistung aufgrund der «persönlichen Verhältnisse» des Opfers angezeigt sein, bedeutet dies in erster Linie, dass sie von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit abhängig ist.