A stellte gestützt auf das OHG ein Gesuch um Kostengutsprache für die Übernahme von Therapiekosten (Psychotherapie), und zwar in der Höhe von Fr. 7400.-. Im März 2001 lehnte die Opferberatungsstelle das Gesuch mit der Begründung ab, A könne aufgrund der Vermögensverhältnisse ihrer Eltern nicht als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten, womit ein Anspruch auf Kostendeckung entfalle. Eine dagegen von A eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3. - b)