| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Opferhilfe | | Entscheiddatum: | 13.06.2001 | | Fallnummer: | A 01 87 | | LGVE: | 2001 II Nr. 22 | | Leitsatz: | Art. 3 Abs. 4 OHG. Voraussetzungen für die Übernahme weiterer Kosten durch die Beratungsstellen. Unter den persönlichen Verhältnissen des Opfers ist vorab seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verstehen. Letztere ist anhand der Kriterien gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG zu prüfen. Zur Bedeutung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Opfers (Erw. 3d). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.