{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_A-01-87_2001-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=813", "Checksum": "91b5915bb68448dddbd09539ce907e2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 87", "2001 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2001 A 01 87 (2001 II Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2001 A 01 87 (2001 II Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2001 A 01 87 (2001 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 4 OHG. Voraussetzungen für die Übernahme weiterer Kosten durch die Beratungsstellen. Unter den persönlichen Verhältnissen des Opfers ist vorab seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verstehen. Letztere ist anhand der Kriterien gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG zu prüfen. Zur Bedeutung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Opfers (Erw. 3d). | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "06e38801b30fe6ab768e1cad8a00b749", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.06.2001 A 01 87 (2001 II Nr. 22)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 4 OHG. Voraussetzungen für die Übernahme weiterer Kosten durch die Beratungsstellen. Unter den persönlichen Verhältnissen des Opfers ist vorab seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verstehen. Letztere ist anhand der Kriterien gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG zu prüfen. Zur Bedeutung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Opfers (Erw. 3d). | Opferhilfe\n\n Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) als auch ein Fünfzehntel des Reinvermögens aufzurechnen, soweit dieses bei Ehepaaren die Freigrenze von Fr. 40000.- übersteigt (lit. c). Angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin erscheint äusserst fraglich, ob diese Limite im vorliegenden Fall - auch nach entsprechender Vermögensaufrechnung - überhaupt annähernd erreicht wird. Diese Frage bedarf einer näheren Abklärung. Nachdem die Vorinstanz aufgrund ihrer bisherigen Vorgehensweise keinen Anlass hatte, dieser Frage nachzugehen, rechtfertigt es sich die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Therapiekosten gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG namentlich anhand einer Berechnung gemäss ELG zu prüfen und sodann in der Sache neu zu entscheiden haben. |"}