Der Beschuldigte schuldet dem amtlichen Verteidiger lm Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Betrag von Fr. 2'015.35 (inkl. Mehrwertsteuer). Insgesamt teilen sich die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (soweit bis heute bekannt) wie folgt auf: Untersuchungsverfahren Untersuchungskosten Fr. 5'000.00 Gerichtsverfahren Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 Total Fr. 10'000.00