6. 6.1. Es wird eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 50'000.- erhoben. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird mit Rechtskraft des Urteils mit der Ersatzforderung verrechnet. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 61 - 6.2. Der Erlös aus der Ersatzforderung sowie der Erlös aus der vom Beschuldigten bezahlten Geldstrafe wird nach Art. 73 StGB der BG Mitte zugesprochen. In diesem Umfang verringert sich die Schadenersatzforderung der BG Mitte gemäss Ziff. 5.1 .