2. 2.1. wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Von der ausgefällten Freiheitsstrafe sind 10 Monate unbedingt zu vollziehen; für die restlichen 16 Monate wird dem Beschuldigten bei einer Probezeit von 4 Jahren der bedingte Vollzug gewährt. 2.2. Zudem wird im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, insgesamt Fr. 17'000.- , bestraft.