• Die geltend gemachte Entschädigung der Privatklägerin BG Mitte in der Höhe von Fr. 8'146.45 (ohne mündliche Urteilseröffnung) ist nach den Grundsätzen von§ 1 Abs. 1 JusKV angemessen. Infolgedessen werden die Parteikosten für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mit Blick auf§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b JusKV auf pauschal Fr. 8'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (inkl. mündliche Urteilseröffnung). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin BG Mitte (vertreten durch Rechtsanwalt somit eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.