Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Beurteilt die Strafbehörde die Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung gekürzt werden. Heisst das entscheidende Gericht die Klage nur teilweise gut, so werden die Kosten proportional aufgeteilt. Die Entschädigungspflicht wird durch das Gericht festgestellt (Art. 126 StPO). Der festgestellte Anspruch muss aber von der Privatklägerschaft direkt bei Kriminalgericht {Fall-Nr. 206 20 203) - 58 -