Nicht zu den Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zählen die Kosten für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Diese trägt der Staat (Domeisen, BSK StPO, 2. Aufl., N 19 zu Art. 422). Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a). Die Privatklägerschaft hat gemäss Abs. 2 die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt.